Verband der Bahnindustrie in Deutschland (VDB) e.V.
 

Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes: Gesetzeslage der Praxis angepasst

Der Verband der Bahnindustrie in Deutschland (VDB) begrüßt das gestern im Kabinett beschlossene Fünfte Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Die vorgenommene Neufassung des Paragraphen 4 regelt die inzwischen veränderte Verantwortungsverteilung im Eisenbahnsektor. Nach der neuen Gesetzesformulierung sind – wie bereits in der gängigen Praxis seit Jahren üblich – die Schienenfahrzeughersteller dafür verantwortlich, ein sicheres Produkt für die Inbetriebnahme dem Eisenbahn-Bundesamt vorzustellen. Die nun vorgenommene genaue und lückenlose Klarstellung passt somit den gegenwärtigen Gesetzeswortlaut der Realität an. Das Gesetz soll nach Angaben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) Anfang 2012 in Kraft treten.

Berlin, 25.08.2011 – Die derzeit gültige Fassung verpflichtet die Eisenbahnen nicht nur zum sicheren Betrieb, sondern in einer irritierenden Formulierung auch zum „sicheren Bau“ von Lokomotiven, Zügen, Waggons und deren Zubehör. Die Verpflichtung von Eisenbahnen für den Bau und Betrieb entsprach vor einigen Jahren durchaus einmal der gängigen Praxis. In Bezug auf den Bau ist dies heute jedoch weder zeit- noch sachgemäß. Das BMVBS kommt mit der Neufassung des Paragraphen 4 auch der Umsetzung der europäischen Sicherheitsrichtlinie nach.

Nach der Neuformulierung des Gesetzes sind die Hersteller dazu verpflichtet, ihre Technik gemäß der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit zu konstruieren, wie bereits üblich. Sie belegen die Sicherheit ihrer Produkte durch die Inbetriebnahmegenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA). Mit der Übergabe der Schienenfahrzeuge und ihrer Registrierung im Fahrzeugregister übernehmen Eisenbahnen oder Halter die Verantwortung für die Sicherheit der Schienenfahrzeuge. Weiter regelt Paragraph 4 richtigerweise, dass es Eisenbahnen oder Halter sind, die die Fahrzeuge und deren Zubehör in betriebssicheren Zustand zu halten haben. Damit ist die lückenlose Verantwortungskette über die Lebensdauer eines Schienenfahrzeugs im AEG auch weiterhin festgelegt. Neben dieser öffentlich-rechtlichen Regelung gewährleisten die Hersteller darüber hinaus die Qualität ihrer Produkte auch weiter zivilrechtlich.

„Die Neuformulierung des Paragraphen 4 im AEG schafft nun unmissverständlich Klarheit über die Verantwortungsverteilung im Bahnsektor, indem die Verantwortlichkeit jederzeit genau adressiert werden kann“, sagt Ronald Pörner, Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Bahnindustrie in Deutschland (VDB). „Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahmegenehmigung ist das der Hersteller, nach Übergabe an den Betreiber ist es dieser selbst.“

Veröffentlicht am 25.08.2011.

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